1.1
Die Vermietung von Arbeitsbühnen (Bühnen) und
Flurförderzeugen (Gabel- u. Telestapler etc.) erfolgt
ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden allg.
Mietbedingungen. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des
Mieters werden ausdrücklich abgelehnt. Bei ständiger
Geschäftsbeziehung mit Unternehmern genügt die
einmalige
ausdrückliche Bezugnahme auf diese allg. Mietbedingungen auch
für künftige Vertragsbeziehungen.
1.2
Diese
allg. Mietbedingungen
gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch
gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
und
öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, es sei denn,
in der
jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Klauseln, die
für Unternehmer gelten, gelten auch für juristische
Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches
Sondervermögen.
2. Angebot, Vertragsschluss,
Mietpreis
2.1
Ein
Vertragsschluss kommt erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung zustande.
2.2
Die in
der
Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind bindend. Bei dem
Miettarif handelt es sich um reine Gerätekosten ohne
Bedienungspersonal und Treibstoff- bzw. Energiekosten. Die angegebenen
Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale
tägliche Einsatzdauer von neun Stunden pro Kalendertag, soweit
dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Ein Zwei- oder
Mehrschichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung mit uns und
unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
3. Allgemeine Einsatzbedingungen
3.1
Der
Vermieter ist
verpflichtet, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter
eine
betriebs- und verkehrssichere TÜV- und UVV-geprüfte
Mietsachezum vertraglich vereinbarten Einsatzzweck zu
überlassen.
3.2 Der Mieter – ausgenommen
Verbraucher trägt die
Verantwortung dafür, dass die gewünschte Mietsache
für
den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die
Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme,
Lastkurven
und sonst. technische Daten der einzelnen Mietgeräte auf
Anfrage
bereit.
3.3
Der
Mieter hat jedoch ohne
gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf ein bestimmtes
Mietgerät. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, ein
technisch
gleichwertiges und für die Einsatzanforderungen des Mieters
mindestens ebenso geeignetes Mietgerät auszuwählen.
3.4
Der
Mieter haftet allein
für den flüssigen Ablauf der von ihm beabsichtigten
Arbeiten,
den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und
Räumen,
alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und
Absperrmaßnahmen sowie für den gefahrlosen Einsatz
der
Mietsache in Bezug auf Bodenverhältnisse, Umwelt und sonstige
Betriebsrisiken. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten
und Hindernisse im Einsatzbereich wie unterirdische Kanäle,
Dohlen, Tiefgaragen sowie auf eventuelle
Gewichtsbeschränkungen
von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich
als
Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn darüber selbständig zu
informieren.
3.5
Bei
nicht pünktlichem
Einsatz der Mietsache, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist,
ist der Mieter nicht berechtigt, Schadensersatz zu fordern. Das gleiche
gilt, wenn die Mietsache trotz vorheriger Überprüfung
ihrer
Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit
unverschuldet
ausfällt. Sollte die Mietsache infolge schlechter Witterung
oder
wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen
nicht
eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des
Mieters, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
3.6
Arbeitsbühnen
dürfen nur als Personenaufnahmemittel im Rahmen der jeweils
zulässigen Bordbelastung eingesetzt werden.
Arbeitsbühnen
sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen oder Ähnlichem nicht
zugelassen. Solche Arbeiten sind deshalb streng untersagt.
Flurförderzeuge dürfen nicht zum Transport von
Personen
eingesetzt werden, es sei denn, sie sind eigens hierfür
zugelassen
und vorbereitet.
4. Einsatzbedingungen mit
Bedienungsfachpersonal
4.1
Bei
Vermietung mit
Bedienungsfachpersonal stellt der Vermieter mit der Mietsache einen
geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung.
Mietgeräte, die
mit Fachpersonal gemietet werden, dürfen
ausschließlich von
diesem bedient werden.
4.2
Für die Dauer der
Überlassung wird das Bedienungsfachpersonal im Rahmen eines
Dienstverschaffungsvertrages ausschließlich für den
Mieter
und auf dessen Weisung tätig. Der Vermieter haftet
für das
überlassene Bedienungspersonal daher nur nach den
Grundsätzen
des Auswahlverschuldens.
4.3
An- und
Abtransporte der
Mietgeräte, sofern sie vereinbarungsgemäß
durch den
Vermieter erfolgen, gelten ausschließlich bis/ab Baustelle,
soweit diese mit dem Zugfahrzeug erreichbar ist. Der vereinbarte
Transportpreis beinhaltet insbesondere nicht das Aufstellen und
Aufrüsten der Arbeitsbühne auf der Baustelle, in
Hinterhöfen, Räumen etc.
4.4
Transporte
von
selbstfahrenden Mietgeräten über die Baustelle hinaus
erfolgen ausschließlich durch den Vermieter.
5. Einsatzbedingungen
für Selbstfahrer
5.1
Die
Vermietung von
Selbstfahrergeräten erfolgt nur unter der Bedingung, dass der
Mieter bzw. dessen Bedienpersonal, mindestens das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die einschlägigen Arbeitsschutzund
Unfallverhütungsvorschriften erfüllt. Eine Einweisung
in die
Handhabung der Mietgeräte erfolgt nur, wenn ein
gültiger
Befähigungsnachweis und falls erforderlich
– eine
gültige Fahrerlaubnis vorgelegt werden.
5.2
Nur die
von uns
eingewiesenen Personen sind zum Bedienen der Mietsache berechtigt und
müssen dies (laut Unfallverhütungsvorschrift)
schriftlich
bestätigen.
5.3
Den vom
Mietern
beauftragten Personen werden bei Übergabe der Mietsache die
Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein
Merkblatt über Verhalten bei Unfällen
übergeben. Die
Bedienungspersonen verpflichten sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten
Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und
alle
Hinweise zu beachten.
5.4
Der
Mieter verpflichtet
sich, die Mietsache in sorgfältiger Art und Weise zu
gebrauchen,
sie vor Überbeanspruchung zu schützen und alle
Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz oder Gebrauch der Mietsache und
der Ausrüstungsgegenstände verbunden sind,
insbesondere die
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu
beachten. Bei
groben Arbeiten ist die Mietsache ausreichend abzudecken und vor
Verschmutzung zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-,
Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten
ist der
Einsatz der Mietsache in der Nähe von Lackier- und
Sandstrahlarbeiten oder bei extremer Hitze- oder
Kälteeinwirkung.
5.5
Ohne
schriftliche
Zustimmung ist eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietsache an
Dritte verboten. Darüber hinaus ist der Mieter nicht
berechtigt,
die Mietsache an einen anderen als den im Mietvertrag benannten
Einsatzort zu verbringen.
5.6
Der
Mieter ist
verpflichtet, die Betriebsstoffe sowie den Wasserstand der Batterie
täglich zu überprüfen und gegebenenfalls
kostenfrei
aufzufüllen. Für Schäden, die auf
Betriebsstoffmangel
zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
6. Zahlungsbedingungen
6.1
Die
Miete ist zu zahlen vom
Zeitpunkt der Abfahrt der Mietsache von unserem Betriebshof bis zur
Rückkehr dorthin. Der An- und Abtransport der Mietsache vom
Betriebshof zum Einsatzort und zurück wird sofern er
vom
Vermieter durchgeführt wird nach dem
tatsächlichen
Zeitaufwand zum vereinbarten Miettarif bzw. zu vereinbarten
Pauschalsätzen abgerechnet. Abrechnungsgrundlage ist die
Auftragsbestätigung und die darin angegebenenMiettarife bzw.
Stundensätze. Jeder angefangene Miettag wird in voller
Höhe
berechnet.
6.2
Die
vereinbarte
Gerätemiete ist zahlbar nach Rechnungserhalt rein netto ohne
jeden
Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden die
gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
6.3
Der
Vermieter ist
berechtigt vor der Zurverfügungstellung des
Mietgeräts eine
angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit
angemessene
Abschlagszahlungen zu verlangen.
6.4
Sollte
der Mieter seinen
Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen oder eine
Beschädigung der Mietsache zu befürchten sein, hat
der
Vermieter das Recht, sich Zugang zu dem Einsatzort, an dem sich das
angemietete Gerät befindet, zu verschaffen und das
Mietgerät
im Wege der Selbsthilfe in Besitz zu nehmen.
6.5
Der
Vermieter ist
außerdem berechtigt, eventuell noch ausstehende Leistungen
bis
zur Bewirkung rückständiger Zahlungen
zurückzuhalten. Er
kann nach seiner Wahl entweder die weitere
Zurverfügungstellung
von Mietgeräten von der vollständigen Bezahlung des
entsprechenden Auftragswerts abhängig machen oder nach seiner
Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mietern von der
Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als
Ersatz
eine Pauschale von 25% des Auftragswerts berechnen, soweit der
Vermieter höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist,
dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
6.6
Aufrechnungsrechte stehen
dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Der Mieter ist zur
Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein
Gegenanspruch
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Gewährleistung
7.1
Der
Mieter hat jeden Defekt
oder jede Gebrauchsstörung der Mietsache während des
Einsatzes unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und die
Mietsache
ggf. sofort stillzulegen. Zur Fristwahrung der Mängelanzeige
genügt die rechtzeitige Absendung.
7.2
Der
Vermieter ist
verpflichtet gemeldete Beschädigungen oder
Betriebsstörungen
der Mietsache, sofern sie von ihm zu vertreten sind, innerhalb
kürzester Zeit, nach technischen und organisatorischen
Möglichkeiten zu beheben.
7.3
Erfolgt
die Mängelanzeige nicht unverzüglich,
erlöschen alle Gewährleistungsrechte des Mieters.
8. Haftung; Versicherung
8.1
Ab dem
Zeitpunkt der
Übergabe steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters.
Dieser
hat alleaus dem Einsatz verursachten Schäden selbst zu tragen.
Die
Gefahrtragung endet für den Mieter erst mit
ordnungsgemäßer Rückgabe des
Gerätes und
Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Der Mieter
übernimmt
mit der Übernahme der Mietsache das gesamte Betriebsrisiko
für die Dauer des Mietverhältnisses und leistet
insbesondere
Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse an
der
Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz der Mietsache möglich
machen. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit von
Ansprüchen
Dritter im Innenverhältnis frei. Das gilt auch für
den Fall
der Inanspruchnahme des Vermieters nach dem USchadG, oder anderer
vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder
internationaler Vorschriften, sofern dieser den Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
8.2
Sofern
nicht anders
vereinbart, schließt der Vermieter eine Maschinen- und
Kaskoversicherung ab, durch die auch das Sachnutzungsinteresse des
Mietern mitversichert und der Mieter in den Versicherungsschutz des
Maschinen- und Kaskoversicherungsvertrages miteinbezogen wird. Den
vertragsgemäßen Selbstbehalt pro Schadensfall hat
der Mieter
jedoch in jedem Falle selbst zu tragen.
8.3
Ansonsten haftet der Mieter
für alle Schäden, die er oder sein Bedienungspersonal
an der
Mietsache verursachen, sowie für alle daraus entstehenden
Ausfallzeiten. Die Reparatur- und Ausfallkosten werden dem Mieter im
Zweifel auf der Grundlage eines Gutachten eines vereidigten
Sachverständigen berechnet.
8.4
Der
Mieter haftet in jedem
Fall und im vollen Unfang für alle Schäden aus dem
Gebrauch
der Mietsache aus den nachfolgenden Ursachen, wobei der
Rückgriff
des Maschinen- und Kaskoversicherers zulässig ist:
a) jede grob fahrlässige oder
vorsätzliche
Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung der
Mietsache.
b) Schäden an Aufbauten, die
durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden,
c) Schäden, die aus
Nichtbeachtung der
Sicherheits und Einsatzbedingungen oder ungeeignete Diebstahlsicherung
entstehen,
d) Unbefugte Weitervermietung des
Mietgegenstandes, Überlassung an nichtberechtigte Personen
e) In allen anderen Fällen, in
denen
vertragsgemäß keine Deckung des Maschinen- und
Kaskoversicherers besteht.
8.5
In der
durch den Vermieter
abgeschlossenen Maschinen- und Kaskoversicherung (Ziffer 8.2) ist eine
Haftpflichtversicherung für die Betriebsrisiken des
Mieters
nicht enthalten. Bei zulassungspflichtigen Mietgeräten besteht
Haftpflicht Versicherungsschutz nur im Rahmen der gesetzl.
Pflicht-Haftpflicht-Versicherung mit den vorgeschriebenen
Mindest-Deckungssummen. Dem Mieter wird daher dringend eine Erweiterung
des Versicherungsschutzes seiner Betriebshaftpflichtversicherung
für das angemietete Gerät für die Dauer der
Mietzeit
empfohlen.
8.6
Weitergehende
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein
Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand entstanden
sind,
können vom Mieter und in voller Höhe gleich
aus welchen
Rechtsgründen– nur geltend gemacht werden
a) bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit
b) bei schuldhafter Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit
c) bei Mängeln, die der
Vermieter arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert
hat
d) soweit nach Produkthaftungsgesetz
für
Personen- und Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt
auf
den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Weitere Pflichten des Mieters
9.1
Eine
Abtretung jedweder
Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede
Art von
Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz ist
ausgeschlossen.
9.2
Sollte
ein Dritter durch
Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der
Mietsache
geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten
auf
dessen Eigentumsrechte schriftlich hinzuweisen.
9.3
Der
Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache
gegen Diebstahl zu treffen.
9.4
Der
Mieter hat den
Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und –
außer bei Gefahr im Verzug die Weisungen des
Vermieters
abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei
hinzuzuziehen.
9.5
Verstößt der
Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen (Ziffer 9.1 bis
9.4), so ist er verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die
dem
Vermieter daraus entstehen, sofern hiefür nicht eine gesetzl.
Pflichtversicherung eintritt.
10
.
Kündigung des Mietvertrages
10.1
Der
Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Ankündung ohne
Einhaltung einer Frist zu beenden
a) wenn sich der Mieter nach schriftlicher Mahnung länger als
14
Kalendertage in Zahlungsverzug befindet oder ein vom Mieter
hingegebener Scheck oder Wechsel zu Protest geht.
b) wenn erst nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf
Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters
gefährdet ist.
c) wenn der Mieter ohne unsere Zustimmung die Mietsache oder einen Teil
derselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an
einen
anderen Ort verbringt oder unbefugten Dritten
überlässt.
d) wenn der Mieter schuldhaft gegen Ziffer 5.4 und Ziffer 9.1 bis 9.4
verstößt.
10.2
Der
Mieter kann den
Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die
Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenen
Gründen
nicht möglich ist.
11. Rückgabe
11.1
Der
Mieter ist
verpflichtet, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten
Ort in demselben Zustand, wie er sie übernommen hat, mit
Ausnahme
der gewöhnlichen Abnutzung der Mietsache durch den
vertragsgemäßen Gebrauch, an den Vermieter
zurückzugeben.
11.2
Soweit
nichts anderes
vereinbart ist, hat die Rückgabe des Mietgegenstandes
während
der Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen,
dass dieser in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag auf
Funktionsfähigkeit und Beschädigungen zu
prüfen. Die
Rückgabe der Mietsache außerhalb der
regulären
Geschäftszeiten oder das unangemeldete Abstellen auf dem
Betriebshof des Vermieters erfolgt zu Lasten und auf eigenes Risiko des
Mieters. Der Mieter trägt die Obhutspflicht bis zur
Rücknahme
der Mietsache durch den Vermieter.
12. Schlussbestimmungen
12.1
Sollte
eine Bestimmung in
diesen Mietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB ist
insofern
abbedungen.
12.2
Bei
allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschl.
Wechsel-
und Scheckforderungen ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nach Wahl
des
Vermieters Klage auch bei dem Gericht zulässig, das
für den
Hauptsitz oder für die die Vermietung ausführende
Zweigniederlassung des Vermieters zuständig ist.
12.3
Für die
Mietverträge der Vertragsparteien gilt deutsches Mietrecht als
vereinbart, auch wenn sich, der Einsatzort der Mietsache oder der Sitz
des Mieters im Ausland befindet
12.4
Alle
Streitigkeiten aus
oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie über dessen
Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt.